Bei Kurzarbeit reduziert ein Unternehmen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls temporär die Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Betroffen hiervon sind entweder nur einzelne Abteilungen oder der gesamte Betrieb. Unternehmen wollen mit einer verkürzten Arbeitszeit Krisenzeiten überwinden, in denen es geringere Aufträge und ausbleibende Umsätze gibt. Um nicht in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten und sowohl Arbeitsplätze als auch die Existenz des Betriebs und der Arbeitsplätze zu sichern, versuchen sie mit Kurzarbeit die Kosten auf ein vertretbares Niveau zu senken.
Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) ist ein Ausgleich, den Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten, um den Verdienstausfall zu minimieren und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten. Das Kurzarbeitergeld trägt der Staat und wird über die Agentur für Arbeit geregelt.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und soll den Verdienstausfall durch Kurzarbeit zumindest teilweise kompensieren. Außerdem kann so der Arbeitsplatz erhalten bleiben. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt in der Regel 60 bzw. 67 Prozent des weggefallenen Nettogehalts. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bis vorerst Ende 2020 auch mehr Kurzarbeitergeld möglich.
Reicht das Kurzarbeitergeld nicht aus, kannst Du Dich darüber informieren, ob Dir weitere Sozialleistungen zustehen. In Betracht kommen beispielsweise Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherung (Arbeitslosengeld II). Aber Achtung: Die Leistungen können sich gegenseitig ausschließen. Am besten lässt Du Dich bei der Arbeitsagentur beraten.
Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen: Es müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen, die zu der temporären Arbeitsreduktion führen. Außerdem darf der Arbeitsausfall nicht von Dauer sein.
Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit an und beantragt auch das Kurzarbeitergeld. Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hast hier keine Verpflichtung.
Das Kurzarbeitergeld zahlt Dein Arbeitgeber aus. Dein Arbeitgeber erhält im Anschluss rückwirkend die Zahlungen der Arbeitsagentur.
Kurzarbeitergeld wird in der Corona-Situation maximal 21 Monate und höchstens bis zum 31. Dezember 2020 gewährt, sofern es bereits vor dem 31. Dezember 2019 beantragt wurde (Stand 08/2020). Wenn Dich Dein Arbeitgeber vorübergehend wieder voll beschäftigen kann, kann die Bezugsdauer auch unterbrochen werden. Erhältst Du danach erneut Kurzarbeitergeld, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder eine anderweitige Vereinbarung anordnen. Deshalb kann Dir grundsätzlich nicht gekündigt werden, wenn Du der Kurzarbeit nicht zustimmst. Letztlich hat das Unternehmen bei Arbeitsausfällen aber immer noch die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
Wenn die Nebentätigkeit vor der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird das Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wurde die Nebentätigkeit jedoch erst nach Antrag auf Kurzarbeitergeld aufgenommen, erfolgt nur dann eine Anrechnung, wenn das Kurzarbeitergeld und das Entgelt der Nebentätigkeit in der Summe den Lohn vor der Kurzarbeit übersteigen.
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§32b Einkommensteuergesetz) und steigert somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.
Damit ein Unternehmen Kurzarbeit anordnen darf, gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Welche das sind und welche weiteren Regelungen es diesbezüglich gibt, erfährst Du im Folgenden.
Stefan Wiesent: „Es gibt verschiedene Voraussetzungen für den Arbeitgeber selbst, damit er Kurzarbeit anordnen kann. Grundsätzlich ist es so, dass
Stefan Wiesent: „Wichtig ist für Arbeitnehmer, dass ein ungekündigtes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen muss und es auch keinen Aufhebungsvertrag geben darf. Kurzarbeitergeld erhalten auch befristet Beschäftigte, allerdings sind folgende Berufsgruppen von Kurzarbeit und damit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen:
In Zeiten der Corona-Pandemie wurde außerdem beschlossen, dass Leiharbeitnehmer/ -innen bis vorerst Ende 2020 ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten können (Stand 08/2020).
Stefan Wiesent: „Ein Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Der Arbeitgeber benötigt eine arbeitsrechtliche Grundlage. Das kann eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatzvertrag sein, aber auch eine Einwilligung aufgrund eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung (sofern ein Betriebsrat besteht). Wenn es das alles nicht gibt, muss man als Arbeitgeber die Einwilligung des Arbeitnehmers einholen.“
Stefan Wiesent: „Grundsätzlich nein. Es kann aber sein, dass der Betrieb im Fall von Arbeitsausfällen in letzter Instanz zum Mittel der betriebsbedingten Kündigung greifen muss. Unternehmen versuchen das mit der Entscheidung für Kurzarbeit jedoch eigentlich zu vermeiden. Betriebe müssen wirtschaftlich betrachtet einen Weg finden, um weiterzumachen und den wirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten.
Deshalb ist das Kurzarbeitergeld eine gute Lösung: Denn der Betrieb kann die Arbeit aufgrund der verringerten Auftragslage herunterfahren und ein Teil des entfallenden Einkommens für den Arbeitnehmer wird dann in Form von Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet.“
Stefan Wiesent: „Ja. Ein Unternehmen muss nicht für den gesamten Betrieb Kurzarbeit verordnen, es kann auch nur eine Abteilung davon betroffen sein. Jedenfalls müssen mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs oder der jeweiligen Abteilung im Kalendermonat, von einem Verdienstausfall von mehr als 10 Prozent ihres Bruttomonatsentgelts betroffen sein.“
Stefan Wiesent: „Nein. Kurzarbeit in Verbindung mit Kurzarbeitergeld ist nur für Arbeitnehmer möglich.“
Stefan Wiesent: „Nein, Kurzarbeit meldet grundsätzlich der Arbeitgeber an.“
Kurzarbeitergeld unterstützt Arbeitgeber dabei, Arbeitsplätze zu erhalten und entlastet Arbeitgeber bei der Zahlung von Lohn.
Stefan Wiesent: „Kurzarbeitergeld ist eine Entgelterstattung, welche der Staat bei Kurzarbeit leistet, um einen Entgeltentfall teilweise auszugleichen. So soll der Arbeitgeber dabei entlastet werden, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin zu beschäftigen. Das heißt: Das Kurzarbeitergeld hilft dabei, Kündigungen zu vermeiden.“
Stefan Wiesent: „Ja, die Bundesregierung hat per Verordnung Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld erlassen, die den Zugang zur Kurzarbeit vereinfachen und Arbeitgeber finanziell unterstützen sollen. Diese Erleichterungen gelten befristet vom 1. März 2020 bis zum 31.12.2020:
Stefan Wiesent: „Grundsätzlich zahlt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Wenn Du zum Beispiel ein Nettomonatsgehalt von 2.000 Euro hast und nur noch die Hälfte der Zeit arbeitest, entfallen 1.000 Euro durch Kurzarbeit. Von diesen 1.000 Euro erhältst Du 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld. In diesem Fall wären es dann 600 Euro.
Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Höchstgrenze (auch Beitragsbemessungsgrenze genannt) für Kurzarbeitergeld liegt übrigens bei 6.900 Euro pro Monat.“
Bis 31.12.2020 gilt außerdem:
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem 4. Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 bzw. mit Kind auf 77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. mit Kind auf 87 Prozent des Netto-Entgelts.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt (Stand 08/2020).
Stefan Wiesent: „Das Kurzarbeitergeld zahlt erst einmal der Arbeitgeber, es wird ihm aber von der Agentur für Arbeit erstattet. Das heißt: indirekt zahlt es eigentlich die Agentur für Arbeit.“
Stefan Wiesent: „Aktuell zahlt die Arbeitsagentur für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten das Kurzarbeitergeld, wenn sie der Kurzarbeit zugestimmt hat. Allerdings besteht auch die Möglichkeit auf eine Verlängerung. Sie kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung auf maximal 24 Monate verlängert werden.“
In der Corona-Situation gilt derzeit außerdem: Bis zum 31. Dezember 2020 kannst Du das Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate beziehen, wenn es Dein Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 beantragt hat (Stand 08/2020).
Stefan Wiesent: „Das übliche Kurzarbeitergeld mit einem Satz von 60 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens ist grundsätzlich steuerfrei. Arbeitgeber können aber auch noch Zulagen leisten, wenn sie das möchten bzw. können.“
Stefan Wiesent: „Hier muss man grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden, denn der Zeitpunkt, wann man die Nebentätigkeit aufnimmt oder aufgenommen hat, ist sehr wichtig:
Das Entgelt für die Nebentätigkeit wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, das heißt, dass das Kurzarbeitergeld sich nicht verringert.
Seit 1. Mai bis 31. Dezember 2020 gilt:
Das durch eine Nebentätigkeit erwirtschaftete Entgelt, die nach dem Eintritt der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens nicht mehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Diese Regelung galt bis dato nur für systemrelevante Branchen und Berufe wie Ärzte, Angestellte in Supermärkten etc. und bis 31. Oktober 2020. Mittlerweile wurde die Regelung jedoch ausgeweitet und gilt nunmehr für alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit, deren durch die Nebentätigkeit erzieltes Entgelt vorher auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wurde.
Stefan Wiesent: „Dein Hauptarbeitgeber prüft, wo die Grenze liegt, bis zu der die Anrechnungsfreiheit des Nebenverdienstes gültig ist. Deshalb solltest Du Deinem Hauptarbeitgeber möglichst zügig eine Bescheinigung über Deinen neuen Nebenverdienst vorlegen. Denn Dein Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, die genaue Höhe des Kurzarbeitergeldes zu berechnen. Dabei muss Dein Betrieb den entsprechenden Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit berücksichtigen, aber auch Deine Gesamteinkünfte, zu denen auch der Lohn aus der Nebenbeschäftigung zählt.“
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Auch in der Kurzarbeit bleibst Du als Arbeitnehmer sozial abgesichert. Trotzdem gibt es ein paar Punkte, die Du beachten solltest.
Stefan Wiesent: „Ja, das tut sie. Zwar verringert sich das Einkommen für Arbeitnehmer, sie bleiben aber trotzdem sozialversicherungspflichtig angestellt. Das heißt: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung bleiben erhalten.“
Stefan Wiesent: „Das Arbeitsentgelt, welches Du als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit verdienst, setzt sich weiterhin aus dem Anteil des Arbeitgebers und Deinem eigenen Anteil zusammen. Für die Arbeitszeit, welche durch Kurzarbeit entfällt, gilt: Die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren sich auf 80 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt sie vollständig, bekommt sie zukünftig aber von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Höhe erstattet.
Stefan Wiesent: „Arbeitnehmer bleiben auch rentenversichert, wenn sie Kurzarbeitergeld empfangen. Die Beträge, welche an den verringerten Arbeitslohn angepasst sind, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie gehabt gemeinsam. Trotzdem will der Staat verhindern, dass Arbeitnehmern Nachteile bei der Rentenhöhe entstehen. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls (Differenz zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden.
Wer sich hier näher informieren möchte, spricht am besten mit der eigenen HR-Abteilung oder kann auch die Beratung der Deutschen Rentenversicherung kontaktieren.“
Überstunden und Urlaub sind wichtige Themen, mit denen Du Dich auch im Kontext von Kurzarbeit beschäftigen solltest.
Wie der Name bereits verrät, heißt „Kurzarbeit“, dass Du als Arbeitnehmer weniger arbeitest, als im Arbeitsvertrag vereinbart. Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“ arbeitest Du sogar gar nicht.
Generell gilt: Der Arbeitsausfall beträgt zwischen zehn und hundert Prozent der üblichen Arbeitszeit und wird je nach Unternehmen individuell geregelt. Im Zweifel kannst Du bei Deinem Vorgesetzten nachfragen, wie viele Stunden Du während der Kurzarbeit arbeiten musst.
Wichtig ist: Die tatsächlichen Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden, um den Anspruch des Unternehmens auf Kurzarbeit prüfen zu können.
Stefan Wiesent: „Der Abbau von Überstunden ist sogar verpflichtend, da andernfalls im Zweifel kein Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Dieses kann u. a. nur beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Kann er durch Überstundenabbau vermieden werden, ist er dies gerade nicht."
Sonderregelung: Du musst Deine Überstunden nicht grundsätzlich abbauen. Ausnahmen gibt es wenn die Überstunden:
Stefan Wiesent: „Bei Urlaubstagen, die aus dem vergangenen Jahr noch übrig sind, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls verlangen, dass der Arbeitnehmer sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nimmt. Bei regulären Urlaubstagen gilt, dass ein Arbeitgeber nicht zwingend Zwangsurlaub verordnen kann. Allerdings ist es, wie auch schon bei den Überstunden, sinnvoll, den Urlaub zu nehmen. Vor allem erhält ein Arbeitnehmer beim Urlaub sein volles Gehalt, wohingegen bei der Kurzarbeit das Gehalt angepasst wird.
Übrigens: Aktuell verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 darauf, dass Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden muss. Das gilt jedoch nur für die Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres.“
Stefan Wiesent: „Wenn der Bedarf für Kurzarbeit besteht, liegt das in der Regel an einer geringeren Auftragslage. Deshalb sollte es in solchen Fällen eigentlich auch keinen Bedarf an Überstunden geben. Zudem riskiert ein Unternehmen in einem solchen Fall auch den ʻStatusʼ der Kurzarbeit. Denn das hieße, dass Kurzarbeit eigentlich nicht unbedingt nötig wäre.“
Kurzarbeit ist eine wichtige Maßnahme, die Unternehmen dabei helfen soll, ihre Existenz und auch Arbeitsplätze zu sichern. Hältst Du Dich an die Regelungen zur Arbeitszeit während der Kurzarbeit und empfängst auch Kurzarbeitergeld, ist das erst einmal ein gutes Zeichen. Denn der Staat unterstützt das Unternehmen, in dem Du tätig bist.
Und trotzdem: Dass man sich in Zeiten wie der jetzigen Sorgen um den eigenen Job macht, ist vollkommen verständlich. Insbesondere in Branchen, die massive Umsatzeinbußen haben, kann es sinnvoll sein, sich als Arbeitnehmer nach anderen Optionen umzuschauen.
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Bildnachweis: Titelbild: Tempura/iStock, Profilbild: Stefan Wiesent/AVANTGARDE Experts, weitere Bilder: Tempura/iStock.